Wozu Sie als neuer Eigentümer von altem Haus laut GEG verpflichtet sind:
Für Schnellleser: Die gesetzliche Sanierungspflicht in der Übersicht
Die energetische Sanierung eines Altbaus ist derzeit nur in einem Fall Pflicht: bei Eigentümerwechsel. Wenn Sie ein altes Wohnhaus kaufen, erben oder als Schenkung erhalten, müssen Sie innerhalb von zwei Jahren bis zu drei Dinge tun:
- Austausch einer über 30 Jahre alten Heizung (nicht bei Niedertemperatur- oder Brennwert-Kessel)
- Dämmen der obersten Geschossdecke oder des Daches
- Dämmen von Heizungs- und Warmwasserrohren in ungeheizten Räumen
Darüber hinaus liefert das Gebäudeenergiegesetz (GEG) folgende Vorgaben:
3. GEG-Sanierungspflicht: Dämmen von Dach oder Dachboden
Laut § 47 des GEG haben Hauskäufer oder Erben eines Altbaus die Pflicht, die oberste Geschossdecke oder wahlweise das Dach ihres Altbaus zu dämmen. Diese Sanierungspflicht gilt für jedes Wohngebäude, das mindestens 4 Monate im Jahr auf eine Raumtemperatur von mindestens 19 °C geheizt wird. Nach der Dämmung darf der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) nicht über 0,24 W/m²K liegen. Ist das technisch nicht möglich – etwa, weil die Sparrenhöhe bei einer Zwischensparrendämmung zu gering ist –, gibt es eine Ausnahme: In diesem Fall reicht es aus, die maximal mögliche Dämmschichtdicke mit einem Dämmstoff der WLG 035 einzubauen