Habecks Energiesparmonster

Mann dreht am Thermostat einer Heizung

Habecks Energiesparmonster

Quelle: www.koelner-hug.de


Sparpläne betreffen auch Vermieter
Mieter dürfen freiwillig die Temperatur absenken - Vermieter bleiben verpflichtet, die notwendigen Vorlauftemperaturen vorzuhalten (§3 EnSikuMaV):

Gemäß § 3 EnSikuMaV sind vertragliche Klauseln, die den Mieter verpflichten die Wohnung auf eine bestimmte Temperatur zu beheizen, unwirksam, solange die Verordnung in Kraft ist.

Mieter müssen aber sicherstellen, dass durch ihr Verhalten kein Schimmel entsteht. Das Schimmelrisiko soll nach den Vorstellungen des BMWK durch vermehrtes Lüften ausgeglichen werden können. Dies müsse der Mieter auch bei Abwesenheit sicherstellen, so die Verordnungsbegründung. Auch sollen Mieter sicherstellen, dass sie bestimmte Mindesttemperaturen durch ihr freiwilliges restriktives Heizverhalten nicht unterschreiten. Konkrete Angaben werden aber nicht gemacht.

Das BMWK in der Verordnungsbegründung auch auf den möglichen Verursachungsbeitrag des Vermieters hin. Denn der ist gehalten, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Gebrauch zu halten. Die Gebäudehülle ist ggf. so zu ertüchtigen, dass keine Schäden durch Schimmelbildung entstehen können.
Verbot der Poolbeheizung

Beheizung von privaten Pools mit Strom oder Gas wird untersagt (§4 EnSikuMaV ).
Informationspflichten über Preissteigerungen (§9 EnSikuMaV)

Absatz 1: Gasversorger sollen die Eigentümer als Endkunden bis zum 30. September informieren über:
1. Energieverbrauch und Energiekosten des Gebäudes in der letzten Heizperiode (1.Oktober bis 31.März);
2. Voraussichtliche Energiekosten des Gebäudes für die aktuelle Heizperiode;
3. Rechnerisches Einsparpotential in kWh und Euro bei Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius.

Absatz 2: Eigentümer von Wohngebäuden mit mehr als 10 Wohneinheiten, die mit Gas beheizt bzw. das Warmwasser aufbereiten, müssen ihren Nutzern (Mietern und Wohnungseigentümern) diese Informationen bis zum 31. Oktober 2022 übermitteln.
Zusätzlich sind sie verpflichtet, diese Informationen auf die einzelne Wohnung auf der Grundlage des letzten Verbrauchs in der vorhergehenden Heizperiode herunterzurechnen bzw. zu bestimmen.

Absatz 3: Darüber hinaus sind Eigentümer von Wohngebäuden mit mehr als 10 Wohneinheiten verpflichtet, Kontaktinformationen und Internetadressen von Verbraucherschutzorganisationen, Energieagenturen und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, bei denen Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserungen, Endnutzervergleichsprofile und objektive Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können.

Neu: Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn der Eigentümer die Nutzer (Mieter und Wohnungseigentümer) auf die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Home/home.html hinweist und auf die Online-Angebote der Kampagne und die dort genannten Effizienz-und Einspartipps https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Downloads/Kampagne-Energiewechsel/energiesparen-verbraucher.pdf?__blob=publicationFile&v=3.

Neu: Absatz 4: Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als 10 Wohneinheiten sind verpflichtet, die Informationen der Gasversorger an ihre Nutzer (Mieter und Wohnungseigentümer) unverzüglich weiterzuleiten.
Beleuchtung von Werbeanlagen wird teilweise verboten.

Beleuchtete Werbeanlagen dürfen grundsätzlich nachts zwischen 22 und 16 Uhr des Folgetages nicht mehr betrieben werden (§11 EnSikuMaV).
Mindesttemperaturen für Arbeitsräume in Nichtwohngebäuden (§12 EnSikuMaV)

Die derzeit geltenden Mindesttemperaturen der Arbeitsstättenverordnung in der derzeit geltenden Fassung werden für den Geltungszeitraum dieser Verordnung verringert:

- für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
- für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
- für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
- für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
- für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.

Autorin: Inka Marie Strom; Haus&Grund Deutschland